Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 1997
(rev. Fr. 16.12.2011 a.d.a.GV)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”The one & only Cigar & Malt Club“.
Er hat seinen Sitz in CH-Basel und erstreckt seine Tätigkeit auf der ganzen Welt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a. Treffen der Mitglieder zum Gedanken bzw. Erfahrungsaustausch
b. Genuß bzw. Verkostungen von Zigarren.
c. Bildungsreisen zu Zigarrenfabriken bzw. Anbaugebieten.
d. Kontaktaufnahme zu anderen Zigarrenclubs
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
Werden Als ideelle Mittel dienen
a) Gesellige Zusammenkünfte und Diskussionsabende
b) Vorträge
c) Internet: Home Page (In Bearbeitung, www.ocmc.jimdo.com)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (max. 5 Personen),
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines Beitrags ab Fr. 50.-- Bronze, Fr. 100.-- Silber und Fr. 150.-- Gold unterstützen.
Das sind:
Bronze = 1 x an Smokeyabend mit Apero und Cigarre.
Silber = 2 x an Smokeyabend mit Apero und Cigarre.
Gold = 3 x an Smokeyabend mit Apero und Cigarre. Eine Teilnahme am oCMc Ausflug
(1x pro Jahr) und Einladung an die GV.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die vom Gesetz zum Genuß von Rauchwaren
ermächtigt sind und eine akademische Ausbildung nachweisen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
sowie von nicht- akademische Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens
drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins (Clublokal House of Smoke, Laufenstrasse 16 in Basel) zu beanspruchen
(Nur die ordentlichen Mitglieder und wenn der Platin Status bezahlt ist).
Die ausserordentlichen Mitglieder (Gold/Silber/Bronze) werden persönlich vom oCMc eingeladen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr für den Platinum Member Betrag für das House of Smoke in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand.
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2011.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei der Mitglieder
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
(an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die ausserordentlichen Gold/Silber/Bronze
Mitglieder) teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die Ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Cigar Chief, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
c) Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Cigar Chief und seinem Stellvertreter
Dem Cigar Chief stv, dem Schriftführer und dem Kassier .
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Cigar Chief, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn alle anwesend ist.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Cigar Chief den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Cigar Chief, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Cigar Chief, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2011.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Cigar Chief führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Cigar Chief stv. und der Schriftführer
Unterstützen den Cigar Chief bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Cigar Chief vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Cigar Chief..
Bei Gefahr im Verzug ist der Cigar Chief berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.Der Cigar Chief führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
Ein Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll der REGA zufallen.
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Basel, 16. Dezember 2011